1 - Einheit 1 (Irrtumslehre) [ID:52409]
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Herzlich willkommen zu den Aufzeichnungen der PU-Strafrecht 2. Ich zeichne diese Einheiten im

Sommersemester 2024 auf. Das ist dementsprechend auch der aktuelle Stand. Ihr könnt aber auch

immer unten in der Präsentation das genaue Datum der Aufzeichnung sehen. Ich heiße Johannes Gründer,

ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor Jäger und darf euch durch

dieses Semester begleiten. Wir beginnen mit Einheit 1 und Einheit 1 betrifft die Irrtumslehre. Diese

Einheit ist teilweise manchmal auch in der PU-Strafrecht 1 enthalten. Dieses Semester ist sie

in die PU-Strafrecht 2 gerutscht. Generell beginne ich meine PU-Aufzeichnungen mit einem

Theorievorklap als eine Art Kurzwiederholung, manchmal ein bisschen kürzer, manchmal aber

auch ein bisschen länger. Und diesmal geht es natürlich um die Irrtümer. Es gibt ganz

verschiedene Irrtümer und man kann die im Grunde in zwei bis drei Kategorien einteilen, nämlich

zum einen diejenigen, die Tatsachen treffen, zum anderen diejenigen, die das Recht als solches

betreffen. Dazu habe ich jetzt noch als dritte Kategorie die sonstigen Irrtümer gebracht,

aber dies sind im Grunde auch in aller Regel Tatsachenirrtümer, wirken sich aber vielleicht

nicht zwingend so aus wie die anderen. Bei Tatsachenirrtümern haben wir insbesondere

den Tatbestandsirrtum, den kennt ihr schon, den kennt ihr vom Erholen Persona, insbesondere in

der Variante der ungleichwertigen Tatobjekte bzw. Tatopfer, den kennt ihr aber auch bei

sonst zämtlichen fehlenden Vorsatzkonstellationen. Also wenn A auf den B schießt und denkt, es ist

eine Vogelscheuche, dann irrt es sich über die Eigenschaft als Mensch und unterliegt dementsprechend

einem Tatbestandsirrtum. Das ist nach § 16 StGB zu beurteilen. Ihr kennt den Erlaubnistatbestandsirrtum,

den brauche ich jetzt glaube ich nicht nochmal näher erläutern, den werden wir auch kurz in den

Lösungen ansprechen. Ihr kennt eventuell schon den Entschuldigungssachverhaltsirrtum, das ist

sozusagen der Erlaubnistatbestandsirrtum nur eine Ebene später, da gilt aber in § 35 Absatz 2 StGB

eine besondere Regelung, lest den euch einfach durch. Diese Irrtümer über Tatsachen, die richten

sich in der Regel eher nach § 16 StGB, so dass es nicht auf die Vermeidbarkeit ankommt. Wie gesagt,

in der Regel Ausnahme § 35 Absatz 2 StGB. Darüber hinaus kann man sich aber auch über das Recht

irren und da gibt es, ich behandle jetzt mal nur die Irrtümer über das Strafrecht und nicht die

Irrtümer über Normativitätbestandsmerkmal, das ist nochmal eine ganz andere Kiste, die ich jetzt hier

in dieser Einheit nicht aufmachen werde. Wenn man sich aber über das Strafrecht irrt, dann kann man

sich auch wieder auf verschiedenen Ebenen irren. Man kann einem Verbotsirrtum bzw. im umgekehrten

Fall einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegen, man kann sich aber auch in einem Entschuldigungirrtum

befinden, also sich einen Entschuldigungsgrund vorstellen, den es so gar nicht gibt. So was

richtet sich eher nach § 17 StGB und dem darin enthaltenen Vermeidbarkeitsmaßstab. Darüber hinaus

gibt es noch alle möglichen anderen Irrtümer, das fängt von der Sockenfarbe des Opfers an,

die natürlich komplett unerheblich ist, bis über den schon euch hoffentlich bekannten Error in

Persona, den man einfach nach § 16 StGB löst, bis hin zum Wandelikt. Die sind als solche explizit

ungeregelt bzw. nicht ausdrücklich geregelt, in der Regel sind sie im Ergebnis unerheblich,

muss aber nicht zwingend der Fall sein. Das ist dann immer eine Frage des konkreten Irrtums.

Man kann sich die Irrtümer hier auch nochmal grafisch etwas schöner darstellen. Die Grafik

hat sich mein Kollege Florian Nicolai ausgedacht, die ist so gut, die habe ich dann übernommen. Man

kann sich zum einen über verschiedene Themen irren, in dem Sinne, dass der Irrtum einen Aspekt des

Tatbestandes oder der Rechtswidrigkeit oder der Schuld betrifft, bzw. einen Umstand, der sich auf

dieser Ebene in der Prüfung auswirkt. Zum anderen kann der Irrtum aber einen anderen Anknüpfungspunkt

haben, nämlich zum einen die Tatsachen, zum anderen das Recht, das haben wir ja bereits besprochen.

Wenn man sich auf Tatbestandsebene über Tatsachen irrt, dann ist das der Tatbestandsirrtum,

wie er in § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB geregelt ist, teilweise auch noch im Absatz 2, wenn es um die

privilegierenden Umstände geht. Man kann sich aber natürlich auch über das Recht irren, man kann also

beispielsweise davon ausgehen, dass es keine Strafnormen wie § 303 StGB gibt, sprich, dass

die Sachbeschädigung gar nicht strafbar ist. Das wäre dann der sogenannte direkte Verbotsirrtum.

Wenn man sich auf Rechtswidrigkeitsebene über Tatsachen irrt, also über Tatsachen, die bei

ihrem Vorliegen einen Rechtfertigungsgrund begründen würden, dann ist das der bekannte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:18:51 Min

Aufnahmedatum

2024-04-05

Hochgeladen am

2024-04-16 13:36:03

Sprache

de-DE

Tags

Verbotirrtum Erlaubnisirrtum Erlaubnistatbestandsirrtum Irrtumskonstellationen Tatbestandsirrtum Irrtumslehre Verbotsirrtum Irrtum Doppelirrtum subjektives Rechtfertigungselement
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